Landesverordnung zur Durchführung des
Landesfischereigesetzes
(Landesfischereiordnung) vom 14. Oktober 1985
§ 17 Mindestmaße:
Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse – bei Krebsen bis zum Schwanzende – gemessen, mindestens folgende Längen haben:

Anmerkungen:
(1) Vom Angelsportverein Ottersheim 1973 e.V. festgelegte Schonzeit.
(2) Vom Angelsportverein Ottersheim 1973 e.V. festgelegtes Mindestmaß