Schonung u. Mindestmaß

Landesverordnung zur Durchführung des

Landesfischereigesetzes

(Landesfischereiordnung) vom 14. Oktober 1985

 

§ 17 Mindestmaße:

Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse – bei Krebsen bis zum Schwanzende – gemessen, mindestens folgende Längen haben:

Schonzeiten u. Mindestmaße

Anmerkungen:
(1) Vom Angelsportverein Ottersheim 1973 e.V. festgelegte Schonzeit.
(2) Vom Angelsportverein Ottersheim 1973 e.V. festgelegtes Mindestmaß

Schonstrecke:

Das Angeln ist an beiden Westufern, und am Bärensee 2 von den roten Pfosten nach Osten hin, verboten. Die geschützten Bereiche dienen als unsere Schonstrecke.

 

Schonstrecke