Vereinssatzung

Satzung des Angelsportvereins Ottersheim 1973 e.V.

Vereinssatzung als PDF:

Inhalt:
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
§ 2 – Zweck des Vereins
§ 3 – Mitgliedschaft
§ 4 – Aufnahme
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 – Ausschluss und sonstige Maßnahmen
§ 7 – Verlust von Vereinsrechten
§ 8 – Rechte und Pflichten
§ 9 – Organe des Vereins
§ 10 – Aufgaben der Kassenprüfer
§ 11 – Mitgliederversammlung
§ 12 – Termine und Aufgaben zur Mitgliederversammlung
§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 – Vereinsordnung
§ 15 – Niederschrift
§ 16 – Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 17 – Allgemeine Bestimmung
§ 18 – Inkrafttreten

§1 – Name und Sitz des Vereins:
Der Verein trägt den Namen: Angelsportverein Ottersheim 1973 e.V. (abgekürzt ASV 1973 e.V.) und ist eine Vereinigung von Sportfischern.

Sitz des Vereins ist Ottersheim.
Der Verein ist in das Vereinsregister mit der Nr. VR 828 beim Amtsgericht Landau eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Germersheim/Pfalz.

§2 – Zweck des Vereins

Zweck und Aufgaben sind:

  1. Der Verein mit oben genanntem Sitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfi­schens.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    1. Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
    2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkun­gen auf den Fischbestand,
    3. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfi­scherei zusammenhängenden Fragen durch Lehrgänge, Vorträ­ge und Kurse.
  4. Förderung der Vereinsjugend.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rassen neutral.

§3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 7. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiord­nung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

§4 – Aufnahme

Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind vor der Aufnah­me für ein Jahr zu entrichten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Ansonsten muss der Mit­gliedsbeitrag bis spätestens 06. April jeden Jahres entrichtet werden.

5 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt -> Der Austritt ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Eine Kündigungsfrist besteht nicht, Beitragspflicht hingegen bis Jahresende.
  2. Tod des Mitgliedes
  3. Ausschluss -> Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    1. Ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.
    2. Sich eines Fischvergehens oder einer Übertretung schuldig ge­macht, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interes­sen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat.
    3. Innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
    4. In sonstiger Weise sich unsportlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
    5. Trotz Mahnung den Beitrag verwehrt.
  4. Auflösung des Vereins
§6 – Ausschluss und sonstige Maßnahmen

Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit ein­facher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. An­statt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:

  1. Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaub­nis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern.
  2. Zahlung von Geldbußen.
  3. Verweis mit oder ohne Auflage.
  4. Verwarnung mit oder ohne Auflage.
  5. Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

§7 – Verlust von Vereinsrechten

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder ha­ben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglie­der, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern.

§8 – Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen.
  2. Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an öffentli­chen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur:

  1. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzli­chen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
  2. Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlan­gen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
  3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
  4. Bei der ersten sich bietenden Möglichkeit die Sportfischerprü­fung abzulegen.
  5. Mitglieder, die der Wehrpflicht unterliegen oder ein soziales Jahr ableisten bzw. am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, sind während dieser Zeit beitragsfrei.

§9 – Organe des Vereins

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister

Beratende, nichtvertretungsberechtigte Beisitzer sind:

  • der Gewässerobmann
  • der Jugendgruppenleiter

Der 1. Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt, die übrigen Vor­standsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Er kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Vereinsordnung geregelt.

§10 – Aufgaben der Kassenprüfer

Die Kassenprüfer (s. § 12) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungs­mäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jah­resabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jah­resabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

§11 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidun­gen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzen­den, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, nach parlamen­tarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzen­den übernimmt der Wahlausschuss die Versammlungsleitung. Alle Be­schlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleich­heit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§12 – Termine und Aufgaben zur Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Wünsche und Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden.

Sie hat u.a. die Aufgabe:

  1. den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kas­senprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
  2. die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen,
  3. den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren Stellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen,
  4. zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann. 

Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss durch Stimmzettel, die Wahl der übri­gen Mitglieder des Vorstandes kann durch Zu- oder per Handzeichen erfolgen.

§13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vor­stand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn minde­stens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 12. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über be­sonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 16 zu treffen.

§14 – Vereinsordnung

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Vereinsordnung. Die Vereinsordnung wird vom Vorstand durch einfache Mehrheit beschlossen.

§15 – Niederschrift

Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die min­destens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse ent­halten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.

§16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindever­waltung Ottersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für Zwecke der Jugendpflege.

§17 Allgemeine Bestimmung

Die Vereinsgewässer und Anlagen müssen sauber und in Ordnung ge­halten werden. Jeder Sportfischer muss den Platz, an dem er angelt so verlassen, wie er ihn angetroffen hat.

§18 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde an der Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2016 in

Ottersheim beschlossen und ersetzt die Satzung vom 11. Januar 2014.

Ottersheim, im Februar 2016