Satzung des Angelsportvereins Ottersheim 1973 e.V.
Inhalt:
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
§ 2 – Zweck des Vereins
§ 3 – Mitgliedschaft
§ 4 – Aufnahme
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 – Ausschluss und sonstige Maßnahmen
§ 7 – Verlust von Vereinsrechten
§ 8 – Rechte und Pflichten
§ 9 – Organe des Vereins
§ 10 – Aufgaben der Kassenprüfer
§ 11 – Mitgliederversammlung
§ 12 – Termine und Aufgaben zur Mitgliederversammlung
§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 – Vereinsordnung
§ 15 – Niederschrift
§ 16 – Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 17 – Allgemeine Bestimmung
§ 18 – Inkrafttreten
§1 – Name und Sitz des Vereins:
Der Verein trägt den Namen: Angelsportverein Ottersheim 1973 e.V. (abgekürzt ASV 1973 e.V.) und ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Sitz des Vereins ist Ottersheim.
Der Verein ist in das Vereinsregister mit der Nr. VR 828 beim Amtsgericht Landau eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Germersheim/Pfalz.
Zweck und Aufgaben sind:
- Der Verein mit oben genanntem Sitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand,
- Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Lehrgänge, Vorträge und Kurse.
- Förderung der Vereinsjugend.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religionen und Rassen neutral.
§3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 7. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
§4 – Aufnahme
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch die Vorstandschaft. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festgesetzte Beiträge sind vor der Aufnahme für ein Jahr zu entrichten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Ansonsten muss der Mitgliedsbeitrag bis spätestens 06. April jeden Jahres entrichtet werden.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt -> Der Austritt ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Eine Kündigungsfrist besteht nicht, Beitragspflicht hingegen bis Jahresende.
- Tod des Mitgliedes
- Ausschluss -> Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- Ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.
- Sich eines Fischvergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht, sonst gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe geleistet hat.
- Innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
- In sonstiger Weise sich unsportlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
- Trotz Mahnung den Beitrag verwehrt.
- Auflösung des Vereins
Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:
- Zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern.
- Zahlung von Geldbußen.
- Verweis mit oder ohne Auflage.
- Verwarnung mit oder ohne Auflage.
- Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
§7 – Verlust von Vereinsrechten
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern.
Die Mitglieder sind berechtigt:
- Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen.
- Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen.
- Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
- Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
- Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
- Bei der ersten sich bietenden Möglichkeit die Sportfischerprüfung abzulegen.
- Mitglieder, die der Wehrpflicht unterliegen oder ein soziales Jahr ableisten bzw. am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, sind während dieser Zeit beitragsfrei.
§9 – Organe des Vereins
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
Beratende, nichtvertretungsberechtigte Beisitzer sind:
- der Gewässerobmann
- der Jugendgruppenleiter
Der 1. Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Er kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in der Vereinsordnung geregelt.
§10 – Aufgaben der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer (s. § 12) sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§11 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Wahlausschuss die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§12 – Termine und Aufgaben zur Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Wünsche und Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden.
Sie hat u.a. die Aufgabe:
- den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen,
- die Höhe des Jahresbeitrages, des Eintrittsgeldes und sonstiger Beiträge und Gebühren festzusetzen,
- den gesamten Vorstand einschließlich der Obmänner und deren Stellvertreter zu wählen sowie die Beisitzer zu ernennen,
- zwei Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann.
Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss durch Stimmzettel, die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann durch Zu- oder per Handzeichen erfolgen.
§13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 12. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 16 zu treffen.
§14 – Vereinsordnung
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Vereinsordnung. Die Vereinsordnung wird vom Vorstand durch einfache Mehrheit beschlossen.
§15 – Niederschrift
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§16 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Ottersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für Zwecke der Jugendpflege.
§17 Allgemeine Bestimmung
Die Vereinsgewässer und Anlagen müssen sauber und in Ordnung gehalten werden. Jeder Sportfischer muss den Platz, an dem er angelt so verlassen, wie er ihn angetroffen hat.
§18 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde an der Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2016 in
Ottersheim beschlossen und ersetzt die Satzung vom 11. Januar 2014.
Ottersheim, im Februar 2016