Vereinsordnung

Vereinsordnung Rev. 01 / 2016:

Vereinsordnung Rev. 01 / 2016 als PDF:

§1 – Geltungsbereich – Umfang

Der Angelsportverein Ottersheim 1973 e.V. erlässt zur Durchführung seiner Satzung vom 13. Februar 2016 diese Vereinsordnung.

Sie regelt das Zusammenleben der Vereinsmitglieder und vermittelt Einblick in Maßnahmen und Abläufe des Vereinsgeschehens. Die Vereinsordnung ist ebenso wie die Satzung, für jedes Mitglied absolut bindend.

Die Regeln zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den Paragraphen 2 – 13 zusammengefasst.

§2 – Mitgliedschaft
§3 – Gebühren und Beiträge
§4 – Nutzung von Vereinseigentum
§5 – Erlaubnisscheinerwerb und – bedingungen, Gastkarten
§6 – Fischereibetreffende Regelungen
§7 – Maßregelung bei Verstößen
§8 – Funktionsträger und Aufgaben
§9 – Finanzwesen
§10 – Ehrenordnung
§11 – Vereinsveranstaltungen
§12 – Datenschutz und Vereinsarchiv
§13 – Schlussbestimmungen

§ 2 -Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

    1. aktiven Mitgliedern
    2. passiven Mitgliedern
    3. jugendlichen Mitgliedern

zu a)
Aktive Mitglieder sind sportausübende Mitglieder. Sie haben die Berechtigung, den Angelsport auf waidgerechter Grundlage in den von der Vereinsführungzum Angelnfreigegebenen Gewässern und Bereichen gemäß Erlaubnisschein auszuüben. Weiterhin haben sie das Recht und die Pflicht, für die Einhaltung der fischereigesetzlichen und vereinseigenen Bestimmungen einzutreten und jeden Verstoß gegen diese Bestimmungen unverzüglich dem Vorstand zu melden.

zu b)
Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell. Sie üben den Angelsport inden Vereinsgewässern nicht aus, haben aber die Möglichkeit Tageskarten zu erwerben. Bedingungen siehe unter Gastkarten (§5 b)

zu c)
Die jugendliche Mitgliedschaft umfasst die Jugend im Alter von 7 -18 Jahren. Ab 16 Jahren werden sie jedoch intern als „aktive Mitglieder“geführt. Jugendliche, die noch nicht die Fischerprüfung abgelegt haben, dürfen nur unter Aufsicht eines Inhabers des gültigen blauen Fischereischeins angeln, wenn dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche, die im Besitz eines blauen Fischereischeins sind, dürfen zwar ohne Aufsicht angeln, jedoch aber keine übernehmen.

§3 – Gebühren und Beiträge

Aufnahmegebühr:

Die Aufnahmegebühr wird unterteilt in Einheimische und Auswärtige Anwärter.

Einheimische (Wohnhaft in Ottersheim):

Erwachsene bezahlen eine Aufnahmegebühr von          60,-€

Jugendliche bezahlen eine Aufnahmegebühr von          15,-€

Auswärtige:

Erwachsene bezahlen eine Aufnahmegebühr von          120,-€

Jugendliche bezahlen eine Aufnahmegebühr von          30,-€

Bei der Aufnahmegebühr wird nicht zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden.

Jahresbeitrag:

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, seinen Jahresbeitrag rechtzeitig zu zahlen.

Derzeitige festgesetzte Jahresbeiträge: 

Aktive Mitgliedschaft:                         35,-€

Passive Mitgliedschaft:                      20,-€

Jugendliche:                                         20,-€

Bei Mitgliedern die dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zugestimmt haben wird der Jahresbeitrag in der ersten Aprilwoche jeden Jahres abgebucht.
Barzahlende Mitglieder sind verpflichtet, Ihren Beitrag selbst bis zum 6.April jeden Jahres zu entrichten.
Neuen Mitgliedern ist nur noch der Bargeldlose Weg der Beitragszahlung möglich. Ein Anspruch beim Austritt aus dem Verein auf bezahlte Beiträge ist ausgeschlossen. Beim Erlöschen der Beitragspflicht erfolgt sofortige Einstellung des Einzugsverfahrens durch den Verein.

Gebühr für nicht erbracht Arbeitsstunden:

Für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde erhebt der Verein eine Gebühr von 13,-€

Diese Gebühr ist im darauf folgenden Jahr zusammen mit dem Jahresbeitrag zu entrichten und ist bindend.

Schrankenschlüssel:

Schrankenschlüssel können gegen ein Pfand in Höhe von 40,-€ und eine Unterschrift beim Kassenwart abgeholt werden.

Startgebühr bei Hegefischen:

Die Startgebühr bei Hegefischen wird für Erwachsene auf 5 Euro, für Jugendliche auf 3 Euro festgesetzt.

§4 – Nutzung von Vereinseigentum

Nutzung der Halle für private Veranstaltungen:

Die Halle darf von jedem Vereinsmitglied ausschließlich für dessen private Zwecke gemietet werden. Weitervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Die Miete der Halle wird auf derzeit 70,-€ festgelegt, Wasser und Abwasser sind in der Gebühr enthalten. Energiekosten werden separat abgerechnet. Die Übergabe erfolgt durch ein Vorstandsmitglied vor Ort mittels Einweisung und dem Ablesen des aktuellen IST-Standes des Energiezählers sowie der Unterzeichnung des Mietvertrags. Nach Nutzung erfolgt eine gemeinsame Abnahme anhand der auf der Rückseite des Mietvertrages befindlichen „Abnahmebestätigung“ sowie des IST-Standes des Energiezählers. Für Schäden und sonstige Vorkommnisse ist alleine der Nutzer in vollem Umfang verantwortlich. Die Vorstandschaft entscheidet über die Vergabe der Halle und übernimmt keine Haftung.

Ausleihen von Vereinseigentum:

Mitglieder dürfen Geräte und jegliches andere Vereinseigentum für eine kurze Zeit vom Verein ausleihen. Auszuleihende Gegenstände werden von einem Vorstandsmitglied ausgegeben. Die Leihgabe wird schriftlich per Ausleihschein festgehalten. Alle Gegenstände sind pfleglich zu behandeln und in gereinigten Zustand zurückzugeben. Entstandene Schäden sind anzuzeigen und in voller Höhe vom Ausleiher zu ersetzen. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung!

§5 – Erlaubnisscheinerwerb und – Bedingungen
    1. Jugendliche Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fischereiprüfung bestanden haben. Sie werden von da an als aktive Mitglieder geführt und sind in der Pflicht Arbeitsstunden für den Verein zu leisten. Die Anzahl der zu erbringenden Stunden wird von der Vorstandschaft beschlossen (z.Z. 8std.). Der Dienstplan ist auf der Internetseite einzusehen. Das zum Arbeitseinsatz bestimmte Mitglied kann keinen Ersatzmann stellen. Die Teilnahme wird durch eine Unterschrift auf einer ausgelegten Liste bestätigt. Die Pflicht für Arbeitsstunden endet mit dem Eintritt ins Rentenalter oder mit dem vorzeigen eines Attest oder Ähnliches (Behindertenausweis, etc.), dessen Inhalt eine Beeinträchtigung bestätigt. Der Erlaubnisschein ist nur gültig in Verbindung mit dem Jahresfischereischein und kann an zwei Terminen abgeholt werden. Einer dieser Termine wird immer im Dezember des ablaufenden Jahres sein, der zweite ist an der Generalversammlung.
    2. Gastkarten – Der Verein gibt Angelkarten an Gastangler aus. Folgende Bestimmungen müssen eingehalten werden.
      • Das Angeln ist für einen Gastangler nur zusammen mit einem Vereinsmitglied erlaubt
      • Ein Vereinsmitglied kann höchstens von zwei Gastanglern begleitet werden
      • Pro Tag können höchstens 5 Tageskarten ausgegeben werden
      • Ein Gastangler kann Tageskarten höchstens für 2 aufeinanderfolgende Tage erwerben
      • Die Tageskarten müssen min. 2 Tage im Voraus beantragt werden, mit Vorlage des Angelscheines des Gastanglers
      • Die Gebühren pro Karte betragen: Erwachsene 15 Euro, Jugendliche 10 Euro, passive Mitglieder 10 Euro
§6 – Fischereibetreffende Regelungen
    1. Die gültigen Schonzeiten und Mindestmaße sind auf der Gewässerkarte aufgeführt.
    2. Das Blinkern ist in der Zeit vom 01.02. bis zum 31.05. (Schonzeit) untersagt.
    3. Das Angeln ist an beiden Westufern, und am Bärensee 2 von den roten Pfosten nach Osten hin, verboten.
    4. Alle Fischarten dürfen nur mit Einfachhaken gefangen werden. Mit Ausnahme von Blinkern oder einem totem Köderfisch (auf Raubfischarten), dürfen Drillinge verwendet werden.
    5. Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten.
    6. Offenes Feuer ohne geeignetes Behältnis (Grill, etc.) ist ausdrücklich untersagt.

§8 – Funktionsträger und Aufgaben

Der 1. Vorstand ist grundsätzlich das Geschäftsführungsorgan des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er empfängt alle für den Verein eingehende Postsendungen und gibt sie an die geschäftsführenden Organe zur Erledigung weiter.

Der 2. Vorstand hält engen vereinsgeschäftlichen Kontakt mit dem Vorsitzenden und unterstützt diesen in allen auf den Verein hinzukommenden Aufgaben.

Der Schriftführer erledigt den gesamten vereinsinternen Schriftverkehr. Er hat insbesondere über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Gesamtvorstandes Protokolle aufzunehmen und diese aufzubewahren. Er publiziert geplante Vereinsveranstaltungen und deren Verlauf in den regionalen Zeitungen und Fachzeitschriften. Außerdem weist er in den örtlichen Zeitungen auf die laufenden Aktivitäten des Vereins hin.

Der Schatzmeister ist verantwortlich für die gesamten Kassengeschäfte des Vereins und den Einzug der Beiträge und Gebühren. Er leistet die Zahlungen und tätigt alle Einnahmen. Er erstellt die Jahresrechnung und überwacht den Besitzstand des Vereins. Anschaffungen, die für den Verein dauernden Wert besitzen, hat er zu inventarisieren. Über alle Finanzvorgänge ist Buch in Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Belege sind in einem Ordner aufzubewahren, und vom Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen. Ihm obliegt die Führung der Mitgliederliste und des Arbeitsdienstplanes.

Der Gewässerwart überwacht die Vereinsgewässer und informiert den Vorstand bei Fischsterben, bei Verfehlung Dritter und Vereinsmitglieder oder über natürliche Einflüsse, welche die Qualität der Vereinsgewässer beeinträchtigen unverzüglich. Er übernimmt die Überwachung der Vereinsgewässer durch monatliche Wasseranalysen.

Der Jugendwart betreut die Mitglieder der Jugendgruppe des Vereins und ist durch regelmäßige Schulungen für die Ausbildung der Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern verpflichtet.

Die Beisitzer unterstützen die gesamte Vorstandschaft in allen auf den Verein hinzukommenden Aufgaben.

§7 – Maßregelung bei Verstößen

Verstöße gegen Satzungen, Vereinsordnungen und Erlaubnisscheinbedingungen werden von der Vorstandschaft geahndet und behandelt. In jedem Fall wird – ohne Ansehen der Person – einheitlich verfahren. Bei der dritten schriftlichen Abmahnung tritt § 5 Abschnitt 3 der Vereinssatzung (Ausschluss) in Kraft. Schriftliche Abmahnung und zeitlich begrenztes Angelverbot unterliegen keiner Verjährungsfrist. Dem Beschuldigten wird vor der Entscheidung durch die Vereinsführung Gelegenheit gegeben, sich zum Vorfall zu äußern. Die Vorstandschaft behält sich vor, gegebenenfalls auch abweichend – unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles – zu entscheiden.

§9 – Finanzwesen

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Zahlungen der Mitglieder an die Vereinskasse sollten daher ebenfalls unbedingt bargeldlos erfolgen.

Die Bankverbindung lautet: VR Bank – Südpfalz

IBAN: DE09 5486 2500 0003 6027 37

BIC: GENODE61SUW

Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein, der den Ausstellungstag, den Betrag und den Verwendungszweck enthält.

§10 – Ehrenordnung

Ehrungen werden in der Mitgliederversammlung vorgenommen. Für langjährige Treue zum Verein verleiht die Vorstandschaft folgende Ehrenzeichen in Verbindung einer Urkunde:

Ehrennadel in Bronze + Urkunde:          20 jährige Mitgliedschaft

Ehrennadel in Silber + Urkunde:            30 jährige Mitgliedschaft

Ehrennadel in Gold + Urkunde:              50 jährige Mitgliedschaft

Mitgliedern wird zum 60., 65., 70., usw. Geburtstag ein Präsentkorb im Wert von 20,-€ überreicht. Weitere Ehrungen durch Präsente sind von Fall zu Fall von der Vorstandschaft zu entscheiden.

Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes, wird diesem ein Grabbeigabe im Wert von ca.50,-€ niedergelegt. Die Vorstandschaft behält sich vor, gegebenenfalls auch abweichend – unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles – zu entscheiden.

§11 – Vereinsveranstaltungen

Bei denen vom Angelsportverein Ottersheim 1973 e.V. organisierten Veranstaltungen sind alle Mitglieder angehalten, durch Ihre tatkräftige Mithilfe zum Gelingen beizutragen. Die Arbeitseinsätze werden von der Vorstandschaft festgelegt und im Amtsblatt sowie auf der Vereinshomepage veröffentlicht.

Bei angekündigten Veranstaltungen (Arbeitseinsatz, etc.,) gilt Angelverbot am Gewässer.

§12 – Datenschutz und Vereinsarchiv

Der Datenschutz ist strikt einzuhalten. Vertrauliche Daten werden nur für interne Vereinszwecke und Vereinsbelange benutzt. Das weitergeben von Daten sowie Auskünfte an Dritte sind verboten.

Bei Ausscheiden aus der Vorstandschaft sind sämtliche Vereinsunterlagen, lückenlos und geordnet an den Vorstand zu übergeben. Dieser verwahrt die Dokumente im Vereinsarchiv.

§13 – Schlussbestimmungen

Die Vereinsordnung wird ergänzend zur Satzung vom 31.Februar 2016 geschaffen. In ihr sind alle Grundsätze und Richtlinien des Vereins zusammengestellt, die gesetzlich nicht in der Satzung verankert werden müssen. Eine Änderung, Ergänzung oder Neufassung der Vereinsordnung kann mit der einfachen Mehrheit der Vorstandschaft beschlossen werden. Eintretende Änderungen sind in der jährlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Satzung und Vereinsordnung sind via Homepage jedem Mitglied zugänglich und werden einmalig an jedes Vereinsmitglied in schriftlicher Form ausgegeben.

1.Vorstand

Ottersheim den 15. Februar 2016